Syndikat der Pressephotographen, Pressebildagenturen und Filmreporter Österreichs, ZVR 541060079
Statuten
vom 19. Februar 1985, neugefasst im Jänner 2010
§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen „Syndikat der Pressephotographen, Pressebildagenturen und Filmreporter Österreichs“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2. ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss und die berufliche Betreuung der unter § 4 genannten Mitglieder, soweit diese nicht den Bestimmungen des Handelskammergesetzes (BGBl. Nr. 182/46) bzw. der Fachgruppenordnung (BGBl. Nr. 223/47) widerspricht. Sie erfolgt unter strenger Beachtung der jeweils geltenden Gesetzte insbesondere der gewerblichen Vorschriften.
§ 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERREINSZWECKS
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Aussendungen, Informationen, Hinweise
b) Einschaltungen in den diversen Handbüchern
c) Einrichtung von Ausstellungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch.
a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden
c) allfällige Subventionen
§ 4. ARTEN UND ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins gliedern sich in
1. Ordentliche Mitglieder
a) Gewerbeberechtigte (Gewerbeschein für Pressefotografie oder handwerksmäßige Fotografie), Firmen und Einzelpersonen, die sich berufsmäßig mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Pressefotos befassen.
b) In einem Vertrags- oder Angestelltenverhältnis hauptberuflich beschäftigte Pressefotografen.
c) Gewerbeberechtigte oder in einem Vertrags- oder Angestelltenverhältnis stehende, berufsmäßige Hersteller von Film-, Video- und Fernsehreportagen.
2. Ehrenmitglieder
3. Vom Präsidium auf Grund besonderer Umstände als geeignet befundene Personen.
(2)
1. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann bei Nichterfüllung der unter § 4 Abs. (1) 1. genannten Voraussetzungen sowie auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung dagegen ist nicht möglich.
2. Jeder Antragsteller hat einen Fragebogen auszufüllen, der außer dem Nationale die Nummer des Gewerbescheines oder die Bestätigung des Arbeitgebers zu enthalten hat. Außerdem ist ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen, das nicht älter als 3 Monate ist und 2 Fotos (lt. Antragsformular).
(3) Das Syndikat ist Mitglied des österreichischen Kuratoriums für Presseausweise. In den Statuten sind Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft enthalten. Diese Bestimmungen müssen auch bei Erwerb der Mitgliedschaft für das Syndikat beachtet werden. In diesem Kuratorium ist das Syndikat durch 2 (zwei) Mitglieder aus dem Präsidium und/oder Vorstand vertreten.
§ 5. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf alle den Vereinsverhältnissen entspringenden Vorteile, soweit es mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand ist.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedem unter § 4 (1) 1. a-c genannten Mitglied zu. Die unter § 4 (1) 2. und 3. genannten Mitleder haben nur das aktive, jedoch nicht das passiver Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen diesen Ausschluss an die nächste Generalversammlung zu appellieren; ein eventueller Wiedereintritt gilt mit allen Konsequenzen als Neueintritt. Die bei einem Austritt oder Ausschluss bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Syndikat sind unbedingt zu begleichen (siehe auch Abs. (3)).
§ 7. MITGLIEDERAUSWEIS
(1) Jeder Bewerber erhält nach Beurteilung und Aufnahme durch den Vorstand des Syndikates und das „Österreichische Kuratorium für Presseausweise“ einen Presseausweis, der das Lichtbild des Inhabers, Geburtsdatum, Tätigkeit und den Vermerk „Syndikat Foto Film“ trägt.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss ist der Mitgliedsausweis persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefes an die Syndikatsleitung zurückzustellen; ebenso sind vom Syndikat erworbene Armbinden, Abzeichen oder Autotafeln abzuführen, wobei eine Vernichtung vor den Augen des Rückgebers verlangt werden kann.
(3) Bei Nichtabführung des Ausweises und der Syndikatszeichen kann behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
§ 8. NACHLASS, STUNDUNG UND MINDERUNG DER BEITRÄGE
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, etc. ist das Präsidium berechtigt, dem betroffenen Mitglied über dessen Ansuchen die Stundung, Ermäßigung oder Nachlass der Beiträge auf die Dauer des Notstandes zu bewilligen.
§ 9. VEREINSORGANE
(1) Organe des Vereins sind das Präsidium (§ 10), der Vorstand (§ 11), das Schiedsgericht (§ 12), die Generalversammlung (§§ 13 & 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und der Generalsekretär (§ 16).
(2) Präsidium, Vorstand, Rechnungsprüfer und Generalsekretär werden von der Generalversammlung jeweils für eine Funktionsdauer von 2 (zwei) Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Wahl und endet mit der nächsten Neuwahl.
§ 10. DAS PRÄSIDIUM
SEINE OBLIEGENHEITEN UND AGENDEN
(1) Das Präsidium besteht aus 4 – 5 (vier bis fünf) Mitgliedern und zwar:
1. Präsident
2. 1. Vizepräsident
3. 2. Vizepräsident
optional: 3. Vizepräsident
4. Generalsekretär
(2) Obliegenheiten des Präsidiums:
a) Die Verwaltung des Vereinsvermögens; zu diesem Beschluss ist der Kassier beizuziehen.
b) Die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
c) Nachlass, Minderung oder Stundung von Beiträgen in Ausnahmefällen.
d) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
e) Die Verleihung der „Goldenen Ehrennadel“ des Syndikates an verdiente Mitglieder.
f) Die Verleihung des goldenen Ehrenringes „Optik - Orbis“ an verdiente Persönlichkeiten, die dem Syndikat nicht angehören.
g) Die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident auf Lebenszeit“.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Mitglieder anwesend sind. Für die Punkte b), c), e), f) und g) ist Stimmeneinhelligkeit, für die Punkte a) und d) Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Der Präsident bzw. der Generalsekretär vertritt in Absprache das Syndikat nach außen sowie bei Behörden, beruft die Präsidial- und Vorstandssitzungen ein – schriftlich oder (fern-) mündlich – und führt bei Versammlungen den Vorsitz.
(5) Der Generalsekretär, bei seiner Verhinderung der 1. Beirat (§ 11), verfasst die Vereinskorrespondenz und besorgt die laufenden Geschäfte des Syndikates.
Schriftstücke in Kassenangelegenheiten sind vom Präsidenten und dem Kassier zu unterfertigen.
§ 11. DER VORSTAND
SEINE OBLIEGENHEITEN UND AGENDEN
(1) Der Vorstand besteht aus weiteren 4 – 5 (vier bis fünf) Mitgliedern und zwar:
5. Kassier
6. 1. Beirat
7. 2. Beirat
8. Beirat für Film, Video und Fernsehen
9. Beirat für Aktuelles und Kontakte
wobei der 2. Beirat in Personalunion die Agenden von 8. oder 9. mitübernehmen kann.
(2) Obliegenheiten des Vorstandes:
a) Anberaumung der Generalversammlung
b) Die Entscheidung über Abschlüsse und Vereinbarungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Mitglieder (Preise, etc.).
c) Die Erledigung von Syndikatsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 (drei) Mitgliedern. Für die Punkte a) und b) ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Der Kassier, bei dessen Verhinderung der 2. Beirat besorgt das Inkasso, die Auszahlung und die Verbuchung. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins zuständig und verantwortlich. Es steht ihm eine vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung zu.
(5) Der 1. Beirat unterstützt das Präsidium, hier insbesondere den Generalsekretär.
(6) Der 2. Beirat unterstützt das Präsidium, hier insbesondere den Kassier.
(7) Der Beirat für Film, Video und Fernsehen hat seine Agenden insbesondere in Koordination zwischen Mitgliedern und den Film und TV-Gesellschaften, dem ORF und anderen Organisationen, die mit Film, Video und Fernsehen primär zu tun haben.
(8) Der Beirat für Aktuelles und Kontakte ist für alle damit zusammenhängenden Agenden verantwortlich.
§ 12. SCHIEDSGERICHT
(1) In Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen, sowohl zwischen dem Präsidenten als auch den einzelnen Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses kommt in der Weise zustande, dass jeder Streitteil zwei Syndikatsmitglieder innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen zu Schiedsrichtern erwählt, welche ein Mitglied des Vorstandes zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Zum Obmann des Schiedsgerichtes darf nur ein unparteiisches, unbefangenes Mitglied des Vorstandes gewählt werden.
Dieses Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtmitglieder, ohne an bestimmte Formen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Kommt über die Wahl des Schiedsgerichtobmannes keine Einigung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Gegen einen Beschluss eines Schiedsgerichtes ist die Berufung an die Generalversammlung als letzte Instanz zulässig. Nach Erledigung des jeweiligen Streitfalles löst sich das Schiedsgericht wieder auf.
§ 13. DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich, spätestens im Monat Dezember stattzufinden und muss mit einer Tagesordnung mindestens 14 (vierzehn) Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
a) Vorstandes oder
b) der ordentlichen Generalversammlung
c) auf schriftlichem, begründeten Antrag von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Mitglieder oder
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 (vier) Wochen stattzufinden.
Die Anträge sind an das Präsidium zu stellen.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 (acht) Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahms- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die unter § 4 (1) 1. a – c genannten Mitglieder können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit des Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. (6)) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 (fünfzehn) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung der Generalsekretär. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 14. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
- Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über die Finanzgebarung.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 15. DIE RECHNUNGSPRÜFER
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Dies hat aufgrund der vorzulegenden, sämtlichen Unterlagen des Wirtschaftsjahres detailliert zu erfolgen. Über den Ausgang der Prüfung ist dem Vorstand ein entsprechender schriftlicher Vermerk vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 16. DER GENERALSEKRETÄR
(1) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(2) Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstandes verantwortlich (siehe auch § 10 (5)).
(3) Es steht ihm eine, vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung zu.
§ 17. AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die – in Entsprechung des oa. § 2 – gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.